Um die Qualifikation als Fahrlehrer zu erwerben, muss man sich einer Prüfung stellen.
Für Fahrlehrer:
Die Kandidaten bekommen im Vorfeld der Prüfung Themen übermittelt, zu denen sie ein 5 minütiges Referat ausarbeiten müssen. Dieses Referat wird bei der Prüfung vorgetragen. Hierbei sollte eine klare, einfache Wissensvermittlung an einen möglichen Schüler im Vordergrund stehen.
Das Motto lautet immer: wie erklären Sie es Ihrem Schüler? (Nicht vergessen: Dieser ist ja später unsere Zielgruppe!)
Im Anschluß an das Referat, erfolgt ein Fachgespräch mit den beiden Prüfern (Jurist, Techniker).
Wer den theoretischen Teil bestanden hat, wird zum praktischen Teil weiter zugelassen. Der praktische Teil, kann entweder als Fahrt erfolgen bei welcher der Kandidat seine Handlungsweise und wesentliche für den Schüler wichtige Punkte kommentieren muss oder als Rollenspiel, bei dem einer der Prüfer einen Schüler in einem bestimmten Ausbildungsabschnitt spielt.
Beim Rollenspiel, werden vom Prüfer Vorgaben gemacht, wie weit der gespielte Kandidat ist, und der Fahrlehreranwärter muss entsprechende Mittel ergreifen, erklären, kommentieren, eingreifen um das vorher definierte Ziel zu erreichen.
Für Fahrschullehrer zusätzlich:
Bei Fahrschullehrern, ist die Prüfung ähnlich. Allerdings wird von einem Fahrschullehrer der auch theoretischen Unterricht erteilen darf, erwartet dies auch zu können. Daher muss der Fahrschullehrer nicht nur ein 5 minütiges Referat vorbereiten, sondern einen ca. 20 minütigen Vortrag zu seinen übermittelten Themen, mit Medieneinsatz (wenn möglich) und unter Einbeziehung des Publikums (Prüfer…).
Hier wird auf den Inhalt, aber auch auf einer klar ersichtliche Struktur und eine verständliche Wissensvermittlung wert gelegt.
Am Prüfungstag, bekommen Fahrschullehrerkandidaten, zusätzlich Themen für eine kurze schriftliche Arbeit, die bei der Prüfung von den Sachverständigen kontrolliert wird.
Diese schriftliche Arbeit, wird am Prüfungstag vor der Prüfung in den Räumlichkeiten der Behörde verfasst. Erlaubt sind Gesetzbücher als Hilfsmittel. Lehrbücher oder andere Unterlagen sind unzulässig.